Seit einigen Jahren müssen Patienten, wenn sie zum Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten gehen, einmal pro Quartal eine sogenannte Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro selbst zahlen. Nach Verrechnung mit den Arzthonoraren kommt diese Gebühr den Krankenkasse zugute.
Hausarzt- und Apothekenmodell
Nun hat die Barmer Ersatzkasse (BEK) als erste Krankenkasse angekündigt, diese Praxisgebühr nur noch einmal pro Jahr zu erheben, wenn sich die Patienten an das von ihnen bevorzugte "Hausarztmodell" halten; d. h. immer zuerst zu ihrem Hausarzt gehen, den sie bei ihrer Kasse angegeben haben und der hier anerkannt ist. Ebenso sollen die Kassenmitglieder ihre verschriebenen Medikamente immer über dieselbe "Hausapotheke" beziehen. Einige Krankenkassen erstatten die Praxisgebühr auch bei Teilnahme an "Disease-Management-Programmen". Kritiker sehen die freie Arztwahl durch diese Maßnahmen weiter eingeschränkt.
Wann kann die Praxisgebühr gespart werden?
Vorsorgeuntersuchungen befreit
Von jeher von der Praxisgebühr ausgenommen sind alle Arten von Vorsorgeuntersuchungen und einige Schutzimpfungen wie z. B. zweimal jährlich die zahnärztliche Vorsorge, die Krebsvorsorge oder die regelmäßigen Schwangerschaftsvorsorge-Untersuchungen. Doch auch hier gibt es Ausnahmen. Um sicherzugehen, fragen Sie Ihren Arzt, welche Leistungen die gewünschten Vorsorgeuntersuchungen beinhalten.
Einmal im Halbjahr sind bei der zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung auch Vitalitätsprüfungen, Röntgen, Zahnsteinentfernung sowie die Erstellung eines parodontalen Screening-Indexes (PSI) gebührenfrei.
Praxisgebühren fallen ebenfalls nicht an, wenn Leistungen direkt mit dem Patienten (sog. privatärztliche Leistungen) abgerechnet werden. Dasselbe gilt für Behandlungen, deren Kosten von der jeweiligen gesetzlichen Unfallsversicherung (z. B. bei Arbeits- oder Schulunfall oder Behandlung einer Berufskrankheit) oder dem Rentenversicherungsträger getragen werden, da dann der Kostenträger keine Krankenkasse ist.
Keine Praxisgebühr zahlen: Ausnahmen und Belastungsgrenzen
Für Personen mit besonderen finanziellen Bedingungen kann die Praxisgebühr begrenzt werden, so wie für alle Zuzahlungen eine Obergrenze festgelegt ist. Die Selbstbeteiligung der versicherten Person an Eigenleistungen wie Praxisgebühr, Zuzahlung bei Krankenhausaufenthalten oder Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln darf pro Jahr zwei Prozent des Bruttoeinkommens nicht überschreiten. Chronisch Kranke müssen nicht mehr als ein Prozent pro Jahr zuzahlen. Bei Familien mindern Freibeträge für Kinder und Ehepartner das zugrunde gelegte Bruttoeinkommen.
Bei Personen mit geringem Einkommen setzen die Krankenkassen einen Mindestbetrag als fiktives Einkommen fest, der sich am Sozialsatz für den Haushaltsvorstand orientiert. Dieser Satz, von dem keine Freibeträge für Kinder und Ehepartner abgezogen werden, liegt derzeit bei 4.140,00 Euro. Somit ist die Obergrenze der Selbstbeteiligung bei geringem, keinem oder negativem Einkommen zurzeit 82,80 Euro pro Jahr (bei chronischer Krankheit, die der Krankenkasse nachgewiesen wurde, 41,40 Euro). Zum 1. Juli 2007 wurde der Sozialhilfesatz, nach dem sich auch diese Zahlen berechnen, auf 347,00 Euro erhöht, so dass für das Jahr 2008 eine fiktive Belastungsgrenze von 4.164,00 Euro (12 – 347,00 Euro) gilt, wovon chronisch Kranke 1 %, nicht chronisch Kranke 2 % Selbstbeteiligung zahlen.