Vor unseriösen Job-Angeboten aus dem Internet – via E-Mail oder auf Bankseiten – wird ausdrücklich gewarnt. Der Bankenverband hat jüngst ein Faltblatt mit Tipps zum Schutz vor dem Missbrauch als Finanzagent herausgegeben.
Bankkunden auf der Suche nach einem Nebenerwerb werden zu besonderer Vorsicht gebeten. Immer häufiger nämlich lockt gezielt eine Anzeige mit einem Wortlaut wie zum Beispiel "Nebenverdienst mit wenig Aufwand" per E-Mail oder auf Internetseiten. Für eine vorgeblich rentable Tätigkeit werden auf diesem Wege "Finanzagenten", "Warenagenten" oder "Kontovermieter" angeworben. Dahinter steckt jedoch etwas ganz Anderes.
Geldtransfers mit kriminellem Hintergrund
So sollen die angeworbenen "Finanzagenten" Zahlungen Dritter über ihr Konto leiten. Zunächst nehmen sie Zahlungen in Empfang, um diese dann per Bargeldversand auf ein Auslandskonto zu überweisen. Hierfür werden sie in Form einer Provision honoriert, um die sie den weiterzuleitenden Überweisungsbetrag reduzieren.
Das Geld allerdings, das an die "Finanzagenten" überwiesen wird, stammt jedoch meist von Personen, die ihrerseits Opfer betrügerischer Handlungen geworden sind. Oft resultiert die Überweisung aus einem illegalen Zugriff auf ein Online-Konto.
Warnung vor immer ausgefeilteren Methoden
Die Kriminellen spionieren beispielsweise ein deutsches Konto aus und weisen eine Gutschrift an. Dann kontaktiert jemand den Kontoinhaber und bittet um Rücküberweisung – allerdings bar auf ein Konto im Ausland. Als Entschädigung für die Unannehmlichkeiten darf der unwissentlich als "Finanzagent" missbrauchte Kontoinhaber einen gewissen Obolus zurückhalten.
"Finanzagenten" sind juristisch gesehen Mittäter
Wichtig zu wissen: Rechtswidrig erlangte Gelder ins Ausland zu überweisen erfüllt den Tatbestand der Mittäterschaft. Unwissenheit schützt in dem Fall nicht davor, belangt zu werden. Der "Finanzagent" kann wegen Beihilfe zum Betrug oder wegen Geldwäsche nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Rechenschaft gezogen werden.
Des Weiteren wird dringend empfohlen, unerwarteten Gutschriften durch Abstimmung mit seinem Geldinstitut auf den Grund zu gehen. Sollten Rückbuchungen notwendig werden, sind diese ausschließlich zugunsten des Ursprungskontos vorzunehmen. Überdies wird geschädigte Kontoinhaber geraten, Strafanzeige zu erstatten.