Handwerkerrechnungen sind oft Grund für Streit zwischen Dienstleister und Bauherr – nachstehend einige Urteile zum Thema.
Wer neu baut, renoviert oder saniert hat sicher schon einmal am eigenen Leib erfahren, dass nicht immer alles so läuft wie man sich das vorstellt. So kann es vorkommen, dass man als Bauherr Handwerkerrechnungen erst mal nicht oder mit Verspätung bezahlt bis Klärung herbei geführt ist. Was für den Bauherren oft selbstverständlich ist, kann für den Handwerker ein großes Problem werden. Nach Erbringen der Leistung erwartet er die Begleichung der Rechnung, denn auch er hat seine Verbindlichkeiten.
Grundsätzlich ist im Bereich Handwerk das Kapitel Werkvertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs BGB zuständig. Liegt eine entsprechende Vereinbarung vor, kann auch die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen VOB Anwendung finden. Die DAS Rechtsschutzversicherung hat einige Urteile aufgegriffen, die sich mit dem Baurecht beschäftigen.
Handwerksleistung vor Abnahme zerstört
OLG Celle, Urteil vom 18.03.2010, Az. 6 U 108/09
In einer Geschäftsimmobilie wurden von einem Trockenbauer Wandvorsatzschalen erstellt. Nachfolgende Handwerker brachten eine fehlerhafte Regenrinne an, die zu einem Wasserschaden führte. Die Vorsatzschalen mussten entfernt und erneuert werden. Der Bauherr weigerte sich, die zusätzlichen Kosten zu tragen und verwies darauf, dass keine Bauabnahme stattfand.
Der Auftraggeber bekam vor dem Oberlandesgericht Celle Recht. Laut Werkvertragsrecht trage ein Handwerker bis zur Abnahme die volle Verantwortung. Da hier keine Abnahme stattfand, muss er nun die Rechnung stornieren. Der Hausherr braucht nicht zu zahlen, denn es war nicht einmal eine Teilabnahme erfolgt.
Abrechnung fehlerhaft – vergessene Posten auf der Handwerkerrechnung
OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.02.2003, Aktenzeichen 4 U 71/02
Ein Handwerksbetrieb hatte bezüglich erfolgter Bohrarbeiten bei einem Kunden die Abschlussrechnung gestellt. Der Betrieb meldete sich kurz später bei dem Kunden und stellte eine Nachforderung, da auf der Abschlussrechnung weniger Bohrlöcher aufgeführt waren als gebohrt wurde. Der Kunde sah das nicht ein und verweigerte die Zahlung.
Das Oberlandsgericht Zweibrücken sah das anders und gab dem Handwerksbetrieb Recht. Auch wenn eine Abschlussrechnung als eine solche anzusehen sei, müsse man den Einzelfall berücksichtigen. Dem Kunden hätte auffallen müssen dass wesentlich weniger abgerechnet wurde.
Verbindliche Abschlagszahlungen
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 11.04.2006, Az. 22 U 204/05
Auf einem Hausgrundstück wurden durch einen Handwerksbetrieb umfangreiche Arbeiten ausgeführt. Es wurden zwei Abschlagsrechnungen erstellt, die vom Kunden anstandslos gezahlt wurden. Die Zahlung der Abschlussrechnung wurde dann vom Kunden mit dem Hinweis verweigert, er habe keinen weiteren Auftrag erteilt.
Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass der Kunde bereits mit Zahlung der ersten Rechnung den Handwerksbetrieb als Vertragspartner anerkannte. Allenfalls könnten einzelne Rechnungspositionen angefochten werden. Da dies nicht geschah, hatte der Kunde die komplette Schlussrechnung zu tragen.