Wer haftet, wenn beim Nachbarn abgegebene Pakete beschädigt werden oder verloren gehen?
Was tut der Paketbote, wenn der Empfänger nicht die Tür öffnet? In vielen Fällen wird das Paket beim Nachbarn abgegeben, um einen zweite Auslieferungsversuch zu vermeiden. Doch ist dies rechtlich unbedenklich? Nicht jeder möchte, dass sein Nachbar seine Pakete annimmt. Und wer haftet, wenn daraus ein Schaden entsteht?
Klauseln in den AGB der Paketzusteller, die dem Zusteller das Recht vorbehalten, Pakete beim Nachbarn abzugeben, sind nach einem Urteil des OLG Düsseldorf aus dem Jahr 2007 teilweise unwirksam. Denn der Begriff "Nachbar" ist doch sehr dehnbar. Trotzdem handhaben die meisten Zusteller es weiterhin so. Und dadurch, dass es regelmäßig zwischen dem Absender und und dem Zusteller zu einem Vertrag kommt, ist es auch für den Empfänger schwer, dagegen vorzugehen.
Die Experten empfehlen daher für den Fall, dass der Empfänger die Abgabe beim Nachbarn nicht wünscht, dass dieser den Absender bittet, einen entsprechenden Vermerk auf dem Paket anzubringen oder das Paket gleich direkt an eine Paketstation zu senden.
Doch wie sieht nun die Rechtslage aus, wenn ein beim Nachbarn abgegebenes Paket beschädigt wurde oder die Sendung verloren gegangen ist? Hier ist beim Absender zwischen Privatpersonen und Unternehmen zu unterscheiden. Beim Privatversender geht die Haftung für das Paket mit der Übergabe des Pakets an den Versender auch an diesen über.
Bei Unternehmen geht die Haftung für das Paket im Rahmen eines Kaufvertrags an einen Verbraucher erst bei der Übergabe an den Empfänger direkt an diesen über. Daraus folgt, dass eine Beschädigung oder der Verlust nach einer Übergabe an den Nachbarn nicht als Erfüllung des Kaufvertrages gilt. Der Versender hat in dem Fall Haftungsansprüche an den Paketzusteller und der Kunde kann beim Unternehmen eine Ersatzlieferung beanspruchen.
Bei besonders wertvollen Sendungen empfehlen Experten, den so genannten "versicherten Versand" in Anspruch nehmen. Der Paketzusteller haftet hier bis zu einem bestimmten Betrag. Dieser liegt in den meisten Fällen bei 500 Euro. Ersetzt wird jedoch nicht der Verkaufs- sondern der Einkaufspreis des Versenders.