Die Ablehnung eines Antrags auf Krankenversicherung, der von einem Behinderten gestellt wird, ist rechtens, wenn die Ablehnung nicht mit der Behinderung sondern mit einer Vorerkrankung begründet wird.
Anders als die Gesetzliche Krankenversicherung dürfen private Versicherer den Antrag eines Kunden auf Aufnahme in die Krankenversicherung ablehnen. Nachdem der Versicherungswillige Angaben zu Vorerkrankungen gemacht hat, kann die Versicherung bestimmte Leistungen ausschließen, den Beitragssatz anheben oder einen Antrag ganz ablehnen.
Was bedeutet es jedoch, wenn eine Versicherung es ablehnt, einen Menschen zu versichern, der zu 100 Prozent schwerbehindert ist? Gilt dies als Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)? Diese Frage musste das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Az. 9 U 156/09) klären. Ein behinderter Jugendlicher hatte gegen eine Versicherungsgesellschaft geklagt, die einen Antrag auf eine private Krankenhauszusatzversicherung des jungen Mannes abgelehnt hatte.
Ablehnung der Versicherungsgesellschaft ist rechtens
Die Versicherungsgesellschaft hatte argumentiert, dass die Ablehnung nicht aufgrund seiner Behinderung erfolgt sei sondern aufgrund seiner Vorerkrankung, aufgrund derer er zum Zeitpunkt der Antragstellung zu 100 Prozent behindert gewesen war. Das OLG Karlsruhe das AGG als anwendbar an. Jedoch konnte es im Vorgehen der Versicherung keine unmittelbare oder mittelbare Schuld feststellen und wies daher die Klage ab. Es läge keine Diskriminierung vor.