Einem Urteil vom 15.06.2009 des Frankfurter Sozialgerichts zufolge haben Arbeitnehmer, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, dennoch Anspruch auf Arbeitslosengeld (AZ: S 26 AL 271/07).
Das Urteil erging in Folge der Klage einer Arbeitnehmerin, die während ihrer Arbeitslosigkeit ein Probearbeitsverhältnis als Kassiererin eingegangen war und prompt kein Arbeitslosengeld mehr bekam. Die Klägerin hatte nur kurz zur Probe gearbeitet. Weil sie von ihrem Arbeitgeber kein regelmäßiges Einkommen und auch keine festen Mindestarbeitszeiten zugesagt bekommen hatte, ging sie dieser Beschäftigung nicht weiter nach. Laut ARAG-Experten gilt die Regelung von 10 Stunden wöchentlich, sofern vertraglich nichts anderes festgehalten wurde. Eine Arbeitszeit von nur 10 Stunden wöchentlich gilt als geringfügige Beschäftigung und ändert nichts an der Arbeitslosigkeit. Die Klägerin hat demzufolge auch weiterhin Anspruch auf das Arbeitslosengeld, die Zahlung darf von der Agentur für Arbeit nicht einfach eingestellt werden.