Radfahrer, die aus Rache Autofahrern den Weg versperren, verlieren Ihren Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung – laut Urteil LSG NRW S 5 U 298/08
Rache mag zwar süß sein, kann jedoch fatale Folgen für den Versicherungsschutz haben. Ein Radfahrer, der auf seinem Heimweg von der Arbeit mehrfach von einem Autofahrer behindert und geschnitten wurde, beschloss, den Autofahrer später zur Rede zu stellen. In der Kölner Innenstadt stellte sich der Radfahrer direkt vor das Auto, um dieses an der Weiterfahrt zu hindern. Zum Zeitpunkt als Fahrer und Beifahrer des Autos ausstiegen, setzte sich das Fahrzeug in Bewegung und der Radfahrer erlitt einen Waden- und Schienbeinbruch.
Dies bedeutet gleich doppeltes Pech für den Radler. Dieser befand sich zwar direkt von der Arbeit auf dem Weg nach Hause, doch der Unfall fällt dennoch nicht unter die Leistungspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung. Laut Hinweis der Experten der ARAG hat der Radfahrer durch sein Verhalten den versicherten Weg nach Hause mehr als nur geringfügig unterbrochen und mit seinem Verhalten eigene Interessen verfolgt. Radfahrer, die aus Rache den Autofahrern den Weg versperren, verlieren ihren gesetzlichen Unfallversicherungsanspruch, so urteilten die Richter. (LSG NRW S 5 U 298/08)