Zur berechnung des Kindesunterhalt wird die Düsseldorfer Tabelle zu Grund gelegt. Diese ist zum 01.01.2009 angeändert worden. Mit viel Unterhalt können Sie rechnen” Wie viel Unterhalt müssen Sie pro Kind zahlen”
Unterhaltspflichtige orientieren sich an der Düsseldorfer Tabelle, die Bestimmungen zum Unterhalt für alle Berechtigten enthält. Darin ist der genaue Bedarf je Alter der Kinder entsprechend des Bruttolohnes des Unterhaltspflichtigen festgelegt. Die Richtlinien wurden im Gespräch mit Richtern der Familiensenate vom Oberlandesgericht Köln, Hamm, Düsseldorf und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. beschlossen. Außerdem wurden per Umfrage die übrigen Oberlandesgerichte gehört. Der Beschluss der Düsseldorfer Tabelle wird turnusgemäß aller zwei Jahre zum 1. Juli und außerdem noch dann geändert, wenn ein Anlass dazu besteht.
Die Änderungen zum 01.01.2009 bei Unterhaltzahlungen an Kinder auf einen Blick:
Unterhaltspflichtige, die für Kinder unter einem Alter von 12 Jahren zahlen, haben ab sofort etwas weniger pro Monat zu entrichten. Bei Kindern über 12 wurde dagegen der Unterhalt in fast allen Fällen angehoben. Diese Unterhaltspflichtigen zahlen etwa zwischen 7 und 29 Euro mehr als vorher.
Informationen zur Düsseldorfer Unterhaltstabelle
Die Tabelle ist eine Festlegung, eine Richtlinie ohne Gesetzeskraft. Ohne Rücksicht auf den Rang weist sie einen Unterhaltsbedarf pro Monat aus. Der Berechnung liegen 3 Unterhaltsberechtigte zugrunde.
Der Zahlbetrag muss nicht dem Bedarf entsprechen. Dazu gibt es später noch weiterführende Hinweise. Hat ein Unterhaltspflichtiger mehrere Kinder, für die er zahlen muss, so können entsprechende Abschläge oder Zulagen durch die entsprechende Eingliederung in die jweils nächste höhere oder niedrigere Gruppe als angemessen betrachtet werden. Wichtig ist hierzu die Anmerkung 6. Damit der notwendige Mindestbedarf der Beteiligten, einschließlich Ehegatte, gedeckt wird, kann bei Bedarf eine niedrigere Einstufung in die unterste Gruppe der Tabelle erfolgen. Wenn dann das verfügbare Enkommen immer noch nicht ausreichend ist, so haben die Kinder Vorrang im Sinne der Anmerkung 5 Absatz 1 der Tabelle. So kann auch zwischen dem erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung erfolgen, siehe Abschnitt C.
Der Mindestbedarf in Euro (gemäß Â§ 1612 a BGB i. V. m. § 36 Nr. 4 EGZPO) ist der Richtsatz für die 1. Einkommensgruppe. Mit dem Prozentsatz wird die Richtsatz-Steigerung ausgedrückt. Diese bildet das Verhältnis zwischen Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) und jeweiliger höherer Einkommensgruppe. Durch die Multiplikation von Prozentsatz und gerundeten Beträgen des Mindestbedarfs errechneten Beträge werden aufgrundet (§ 1612 a Abs. 2 S. 2 BGB)
Sind berufsbedingte Aufwendungen von privaten Kosten der privaten Lebensführung nicht objektiv eindeutig abgrenzbar, so müssen sie vom Einkommen abgezogen werden. Dabei wird entsprechend eine Pauschale in Höhe von 5 Prozent vom Nettoeinkommen, mindestens jedoch 50 Euro zum Ansatz genommen. Bei einer geringfügigen Beschäftigung oder Arbeit in Teilzeit kann dieser Betrag nach unten abweichen. Höchstens 150 Euro monatlich kann der geschätzte Höchstaufwand betragen. Wenn berufsbedingte Ausgaben diese Pauschale übersteigen, so müssen sie insgesamt nachgewiesen werden.
Schulden, die berücksichtigt werden müssen und können, werden vom Einkommen entsprechend abgezogen. So errechnet sich der notwendige Eigenbedarf, den der Unterhaltspflichtige selbst behalten darf (Selbstbehalt):
Wenn das unterhaltspflichtige Kind noch minderjährig ist sowie bei volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt der Eltern oder bei einem Elternteil wohnen und noch in die Schule gehen, so darf der Unterhaltspflichtige monatlich 770 Euro behalten, wenn er keine Arbeit hat. Ist er berufstätig, kommen 130 Euro monatlich hinzu. In diesem Betrag sind Unterkunftskosten enthalten. 360 Euro darf der Unterhaltspflichtige inkl. umlagefähiger Nebenkosten und Heizung, also Warmmiete, für seine Wohnung behalten. Eine angemessene Erhöhung des Selbstbehaltes ist nur dann möglich, wenn es nicht vermeidbar ist, dass Beträge in Ausnahmefällen deutlich überschritten werden. Bei anderen volljährigen Kindern beträgt der angemessene Eigenbedarf mindestens 1.100 Euro monatlich, worin die Warmmiete bis maximal 450 Euro beinhaltet sind.
Bei Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 stimmt der so genannte Bedarfskontrollbetrag nicht mit dem Eigenbedarf des Unterhaltspflichtigen überein. Dadurch soll das Einkommen zwischen Unterhaltspflichtigem und den Kindern, die unterhaltsberechtigt sind, gerecht aufgeteilt werden. Wenn alle Unterhaltspflichten berücksichtigt wurden und der Eigenbedarf unterschritten wurde, so gilt der Betrag der Tabelle, der für die nächste niedrigere Gruppe angesetzt wird, wobei deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird.
Wird er unter Berücksichtigung anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
Volljährige Kinder, die im elterlichen Haushalt oder in der Wohnung eines der beiden Elternteile wohnen, haben Anspruch auf einen Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Als angemessener Gesamtunterhaltsbedarf eines Studenten bzw. einer Studentin, wenn er außerhalb des elterlichen Haushalts wohnt (das betrifft auch nur einen Elternteil) gilt normalerweise ein Betrag von 640 Euro monatlich, worin 270 Euro Unterkunft, umlagefähige Nebenkosten und Heizung, also Warmmiete, beinhaltet sind. Ebenfalls gilt dieser Bedarfssatz, wenn das unterhaltsberechtigte Kind einen eigenen Haushalt führt.
Bei Erhalt einer Vergütung im Rahmen der Berufsausbildung, die ein Kind durchläuft, welches bei den Eltern bzw. bei Vater oder Mutter wohnt wird diese Ausbildungsvergütung im Regelfall gekürzt um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von 90 Euro im Monat.
Die Anmerkungen 1 und 7 sind bei den Bedarfsbeträgen zu berücksichtigen. Studiengebühren, Kranken- und Pflegeversicherung sind in den Bedarfsbeiträgen demnach nicht mit eingerechnet.
Erhält ein Elternteil für ein Kind Kindergeld nach dem § 1612 b BGB, so wird dieses Kindergeld auf den Tabellenunterhalt, d. h. auf den Bedarf, angerechnet.
Düsseldorfer Tabelle und die aktuellen Änderungen: Link zur Düsseldorfer Tabelle.