Ferienjob und Kindergeld 2025: Was Eltern und Schüler jetzt unbedingt beachten müssen

Ob fürs erste eigene Geld, für den Führerschein oder die Urlaubskasse – viele Schüler und Studierende nutzen die Sommermonate, um mit einem Ferienjob etwas dazuzuverdienen. Doch dabei gilt es einiges zu beachten. Denn während es beim Kindergeld keine klassische Einkommensgrenze mehr gibt, spielen andere Faktoren eine entscheidende Rolle – insbesondere Art und Umfang der Beschäftigung.

Grundregel: Einkommen ist nicht mehr entscheidend – aber der Ausbildungsstatus schon

Früher galten starre Einkommensgrenzen, wie etwa die 8.004-Euro-Grenze. Diese wurden bereits vor einigen Jahren abgeschafft. Seitdem ist ausschlaggebend, ob das Kind sich in einer anerkannten Ausbildung befindet, z. B.:

  • Schulbesuch
  • Studium
  • betriebliche oder schulische Berufsausbildung
  • Freiwilligendienst (FSJ, FÖJ, BFD)

Solange diese Voraussetzung erfüllt ist, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr bestehen, auch bei einem Nebenjob – unabhängig vom Verdienst.

Alle Details dazu finden Sie auch im Hauptbeitrag Anspruch auf Kindergeld – Das gilt 2025

Wichtig bei mehreren Tätigkeiten: Die 20-Stunden-Regel

Anders sieht es aus, wenn das Kind seine erste Berufsausbildung bereits abgeschlossen hat. Dann wird der Kindergeldanspruch nur gewährt, wenn es sich in einer weiteren Ausbildung befindet und nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Ausnahme: Bei einem Ferienjob handelt es sich nicht um eine dauerhafte Beschäftigung, sondern um eine kurzfristige Tätigkeit. Diese ist in der Regel unschädlich für das Kindergeld – selbst wenn sie 40 Stunden pro Woche umfasst. Voraussetzung ist, dass sie zeitlich befristet ist und nicht regelmäßig erfolgt.

Besondere Vorsicht beim Kinderzuschlag

Wer neben dem Kindergeld auch Kinderzuschlag bekommt, muss bei Ferienjobs besonders aufpassen. Denn für diese Leistung gelten eigene Zuverdienstgrenzen – auch für die Kinder selbst.

Wenn ein Kind eigene Einkünfte hat, etwa durch einen Job oder Unterhalt, werden diese zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Beispiel: Ein Schüler verdient in den Sommerferien 400 Euro. Davon würden 180 Euro auf den Zuschlag angerechnet. Das kann den Anspruch der Familie deutlich reduzieren – oder sogar zum Wegfall führen.

Wichtige Hinweise zur Meldung bei der Familienkasse

Verdient das Kind in einem Ferienjob Geld, muss das in der Regel nicht gemeldet werden, solange die Ausbildung fortbesteht. Eine Ausnahme gilt bei volljährigen Kindern nach der ersten Ausbildung: Hier muss ggf. ein Nachweis über den Ausbildungsstatus und die Arbeitszeit erbracht werden.

Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig an die zuständige Familienkasse wenden. Denn wird Kindergeld zu Unrecht weitergezahlt, drohen Rückforderungen – und in Einzelfällen sogar Ordnungswidrigkeiten.

Ferienjob, Minijob oder Werkstudent? Was zählt?

Auch Werkstudentenjobs und 450-Euro-Minijobs (bzw. ab 2025: 538-Euro-Grenze) sind grundsätzlich möglich – aber auch hier gilt: Entscheidend ist nicht der Verdienst, sondern die Kombination mit dem Ausbildungsstatus und der wöchentlichen Arbeitszeit.

Kurzfristige Beschäftigungen (maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Jahr) gelten ebenfalls als unschädlich – selbst bei höherem Verdienst.