Änderung bei Krankenkasse und Pflegeversicherung 2010. Die Bundesregierung gibt die aktuellen Änderungen im Hinblick auf die Gesundheit 2010 bekannt.
Im Rahmen der Pflegeversicherung werden die Leistungen erhöht.
Die finanziellen Leistungen der Pflegeversicherung werden ab dem 01.01.2010 aufgrund der in 2008 festgelegten Pflegereform erhöht.
1.1 In den ambulanten Pflegesachleistungen erfolgt eine Anhebung in der Pflegestufe I auf 440 € – bisher lag dieser Satz bei 420 €. In Pflegestufe II werden diese Leistungen angehoben auf 1.040 € – bisher lag der Satz bei 980 €, in Pflegestufe II werden künftig Pflegesachleistungen in Höhe von 1.510 € erbracht anstelle der bisherigen 1.470 €.
1.2 Beim Pflegegeld wird der Satz in Pflegestufe I von bisher 215 € auf 225 € angehoben. In Pflegestufe II werden nach der neuen Regelung 430 € anstatt der bisherigen 420 € ausbezahlt und in Pflegestufe III liegt die Erhöhung bei 685 € im Vergleich zu den bisherigen 675 €.
1.3 Im Rahmen der Verhinderungspflege, die für bis zu 4 Wochen pro Kalenderjahr gilt, erfolgt ebenfalls eine Anhebung der Pflegeaufwendungen. Die Verhinderungspflege kommt dann zum Tragen, wenn nahe Angehörige in Vertretung die Pflege für bis zu 4 Wochen im Jahr übernehmen. In diesem Fall liegen die Leistungen in Pflegestufe I nach der neuen Regelung bei 225 € – vorher 215 €. In Pflegestufe II werden die Leistungen in diesem Fall von 420 € auf 430 € angehoben und in Pflegestufe II von 675 € auf 685 € erhöht.
Wird die Pflegevertretung von sonstigen Personen übernommen, gilt für alle 3 Pflegestufen eine Erhöhung von derzeit 1.470 € auf 1.510 €.
1.4 In allen 3 Pflegestufen werden die Leistungen bei der Kurzzeitpflege von jährlich 1.470 € auf 1.510 € angehoben.
1.5 Im Bereich der teilstationären Tages- und Nachtpflege werden die Leistungssätze von monatlich 420 € in Pflegestufe I auf 440 € angehoben. In Pflegestufe II liegt die Erhöhung von 980 € auf 1.040 € und in Pflegestufe III von 1.470 € auf 1.510 €.
1.6 Für die vollstationäre Pflege werden monatlich Leistungen in Pflegestufe III in Höhe von 1.510 € erbracht – bisher lag der Satz bei 1.470 € . In Härtefällen erfolgt eine Anhebung von aktuell 1.750 € auf 1.825 €.
In den Pflegestufen I und II bleiben die vollständigen Sachleistungen unverändert – dies betrifft ebenso alle weiteren Leistungen, die nicht explizit aufgeführt wurden.
Ab 2010 sind alle Krankenkassen insolvenzfähig
Bislang gilt die Insolvenzfähigkeit nur für Krankenkassen, die unter Bundesaufsicht stehen. Dies wird sich zum 01.01.2010 ändern – damit wird die Insolvenzfähigkeit auch auf Krankenkassen ausgeweitet, die der Länderaufsicht unterstehen. Die Buchführung sämtlicher Krankenkassen muss ab Jahresbeginn nach einheitlichen und gleichen Vorschriften erfolgen. Dabei handelt es sich um eine Anpassung an das Handelsgesetzbuch, was eine höhere Transparenz bringen soll.
Für die Krankenkassen besteht zudem ab 2010 eine Verpflichtung, für ein ausreichendes Deckungskapital über einen Zeitraum von 40 Jahren im Hinblick auf die Versorgungszusagen an die Arbeitnehmer zu sorgen. Zusätzlich erhalten gesetzliche Maßnahmen Gültigkeit, um eine Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse auszuschließen. Dies liegt sowohl im Interesse der Beschäftigen und der Versicherten. In diesem Rahmen können vertragliche Regelungen durch Finanzhilfen innerhalb der Kassen der entsprechenden Kassenart getroffen werden oder bei Fusionen finanzielle Hilfen durch den Spitzenverband vereinbart werden.
Sicherstellungszuschläge gelten ab 2010 nur noch für die Versorgung durch die Vertragszahnärzte
Ab 2010 soll eine Steuerung des Verhaltens bei ärztlichen Niederlassungen über Preisanreize erfolgen im Hinblick auf die Neuerung im Vergütungssystem der Vertragsärzte. Die Regelungen zur Zahlung von Sicherstellungszuschlägen gilt daher ab dem 01.01.2010 nur noch im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung der Patienten.
Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln
Der Wettbewerb im Hinblick auf die Hilfsmittelversorgung wird durch das Wettbewerbsstärkungsgesetz für die gesetzlichen Krankenkassen erweitert. In diesem Zuge wurde die zur Berechtigung erforderliche Zulassung zur Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten nach dem bisher gültigen Recht abgeschafft. Zum 31.12.2009 fallen die entsprechend festgelegten Regelungen zum Übergang weg.