Seit Inkrafttreten des Gesetzes gegen unerlaubte Werbeanrufe ist die Zahl der Beschwerden der Verbraucher kaum rückläufig.
Das Gesetz gegen unerlaubte Werbeanrufe scheint nicht in dem erwünschten Umfang zu greifen. Gemäß den Angaben des Bundesverbands der Verbraucherzentralen vzbv ist die Zahl der Beschwerden, die von Verbrauchern aufgrund unerwünschter Werbeanrufe eingehen, seit dem Inkrafttreten des verschärften Gesetzes im August 2009 kaum zurückgegangen. Einer Bestätigung der Bundesnetzagentur zufolge liegt die Anzahl der Beschwerden seither bei mehr als 57.000.
Im Rahmen des Gesetzes gegen unerlaubte Werbeanrufe ist Telefonwerbung nur noch erlaubt, wenn die Verbraucher zuvor ihre ausdrücklich ihr Einverständnis dazu erteilt haben. Unternehmen, die sich nicht an diese Regelung halten und dennoch unerlaubte Telefonwerbung betreiben, müssen mit empfindlichen Geldstrafen rechnen, die eine Höhe von 50.000 € erreichen können. Gleichzeitig ist es den Betreibern von Telefonwerbung untersagt, die Rufnummer zu unterdrücken. Dadurch sollen die Gespräche leichter nachverfolgt werden können. Verstöße dagegen werden mit Geldstrafen bis zu 10.000 € geahndet.
Für die Verbraucher sollen mit dem seit August 2009 gültigen Gesetz zudem mehr Möglichkeiten geboten werden, einen Widerruf der am Telefon abgeschlossenen Verträge durchzusetzen. Dies ist unter anderem auch für Lotto-Verträge und Abos von Zeitschriften oder Zeitungen. Für einen Widerruf ist es irrelevant, ob der Vertrag aufgrund eines erlaubten oder unerlaubten Werbeanrufs abgeschlossen wurde. Die Frist für den Widerruf ist auf 2 bis 4 Wochen festgelegt. Die Widerrufsfrist beginnt dabei erst nach der erfolgten schriftlichen Belehrung über das Widerrufsrecht.
Am 14. Juli 2010 plant der Bundesverband der Verbraucherzentralen die Veröffentlichung einer Zwischenbilanz, in der eine umfangreiche Studie zu den unerlaubten Werbeanrufen präsentiert werden soll. Wie Thilo Weichert, der Datenschutzbeauftragte Schleswig-Holsteins erläuterte, war das Gesetz bisher ohne wirkungsvollen Effekt. Seine Forderung liegt in einer schriftlichen Bestätigung aller am Telefon getätigten Vertragsabschlüsse.
Obwohl die Beschwerden sich ständig häufen, wurden nach Angaben des Sprechers der Bundesnetzagentur bislang lediglich in 9 Fällen Bußgelder verhängt. Der Grund für die geringe Zahl an Ahnungen der Verstöße gegen das Gesetz liegt demnach darin, dass der Nachweis nur schwer zu erbringen sei, dass das Unternehmen tatsächlich ohne Einverständnis der Betroffenen einen Werbeanruf tätigten.
Von den 9 betroffenen Firmen hätten 8 Widerspruch gegen die auferlegten Bußgelder erhoben. Die Entscheidung liegt hierüber nun in erster Instanz beim Amtsgericht Bonn. Jedoch werden die grundlegenden Rechtsfragen vermutlich in letzter Instanz erst vor dem Oberlandesgericht Köln Aufklärung finden. Wie der Sprecher weiter erklärt, seien die Chancen groß, dass sich gerade Unternehmen doch noch an dieses Gesetz halten, vor allem, wenn diese ihren Namen wahren wollen.