Höheres Kindergeld ab 2009, mehr Förderungen und Steuerentlastungen, Unterstützung hilfebedürftiger Schüler
Mehr Kindergeld am 01.01.2009
Ab 1. Januar 2009 wird die Bundesregierung mehr Förderungen und Steuerentlastungen für Familien bereitstellen. Kindergeld und Kinderfreibetrag steigen, hilfebedürftige Schüler haben Anspruch auf ein Schuldbedarfspaket, die Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen wird verstärkt. Diese Kernpunkte wurden jetzt im Gesetzentwurf zur Familienförderung vom Bundeskabinett beschlossen.
Mehr Unterstützung für Kinder 2009
Höheres monatliches Kindergeld: 10 Euro mehr, also 164 Euro statt 154 Euro, wird es für die ersten beiden Kinder geben. Für das dritte Kind sind es 16 Euro mehr (170 Euro statt 154 Euro), für das vierte und jedes weitere Kind steigt der Anspruch um 16 Euro (195 Euro statt 179 Euro).
Höherer Freibetrag: Pro Kind wird der Freibetrag von 3.648 Euro auf 3.840 Euro angehoben, insgesamt also um 192 Euro. Rechnet man den Betreuungs- und den Erziehungsfreibetrag mit ein, betragen die Freibeträge pro Kind zukünftig insgesamt 6.000 Euro (statt 5.808 Euro).
Schulbedarfspaket als zusätzliche Leistung: Jeweils zum Schuljahresbeginn bis zum Abschluss der 10. Jahrgangsstufe haben hilfebedürftige Schülerinnen und Schüler ab 2009 einen Anspruch auf jeweils 100 Euro für Schulbedarf.
Mehr Förderung im Haushalt
Ebenfalls ausgeweitet wurde die Förderung für bestimmte Hilfen im Haushalt. Darunter fallen im Haushalt helfende sozialversicherungspflichtig Beschäftigte, Dienstleister wie Gärtner oder Reinigungskräfte sowie die Pflege und Betreuung Familienangehöriger.
Der maximale Förderungsbeitrag bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im Haushalt betrug bisher 2.400 Euro. Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegedienstleistungen wurden mit jeweils höchstens 600 Euro gefördert. Für diese drei Dienstleistungen wird ein gemeinsamer Höchstbetrag eingeführt. Bis zu 20.000 Euro können künftig bei der Steuererklärung angegeben werden, 20 Prozent (4.000 Euro maximal) werden vom Finanzamt erstattet. Unverändert bleibt das Absetzen von Handwerkerarbeiten. Von maximal 3000 Euro (keine Materialkosten) werden 20 Prozent (höchstens 600 Euro) erstattet.
Keine Änderungen bei Kinderbetreuungskosten
Die Regelungen zum steuerlichen Abzug von Kinderbetreuungskosten, die durch Erwerbstätigkeit der Eltern bedingt sind, werden ohne inhaltliche Veränderungen in einer Vorschrift zusammengefasst.
So können erwerbstätige Paare und allein erziehende Elternteile Werbungskosten von der Geburt an bis zum 14. Geburtstag ihres Kindes bei der Steuererklärung geltend machen. Abgesetzt werden können zwei Drittel der Kosten oder maximal 4.000 Euro pro Jahr und Kind.
Nicht erwerbstätige Paare mit einem erwerbstätigen Elternteil und Alleinerziehende dürfen zwei Drittel (maximal 4.000 Euro) der Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben geltend machen, wenn ihre Kinder zwischen drei und sechs Jahre alt sind.